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Art. 37 · Flachdachbauten

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 23 · Original-PDF

1Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden.

2Das Attikageschoss ist allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzunehmen. In diesen Bereich dürfen keine vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. hineinragen. Hauptwohnseite

3Ausgenommen davon sind das Treppenhaus und Liftanlagen sowie längsseitig angeordnete offene Vordachkonstruktionen (auch mit Seitenwänden und abgestützt). Offene Vordachkonstruktionen müssen jedoch einen minimalen Abstand von 0.50 m bis zum äusseren Rand der offenen oder geschlossenen Brüstung des Attikageschosses aufweisen. 16 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg

4Das Attika darf jedoch auf einer Hauptwohnseite auf die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinaus gebaut werden, jedoch nur auf der Hälfte dieser Längsseite. Die Fläche des Attikageschosses darf dabei die nach Abs. 2 mögliche Fläche nicht übersteigen

5Die Fassade der Attika darf von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen nicht höher als 3.20 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nicht mitgezählt.

6Über das Attikageschoss dürfen nur technisch bedingte Aufbauten und Oberlichter um maximal 1.50 m hinausragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.