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Art. 36 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 23 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind so auszubilden, dass sie zusammen mit der Dach- und Gebäudegestaltung eine ruhige Gesamtwirkung ergeben (Farbe, Form und Material).

2Als Dachaufbauten sind grundsätzlich zulässig: - Giebelaufbau (Quergiebel), Lukarnen, Gauben, Schlepper, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte

3Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als ½ der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen.

4 Dachflächenfenster und Energiekollektoren werden an die nach Abs. 3 begrenzte Länge nicht angerechnet.

5 Übereinander in der gleichen Dachfläche angeordnete Dachaufbauten und -einschnitte sind nicht gestattet. Dachflächenfenster sind davon ausgenommen.

6 Dachaufbauten und –einschnitte sowie Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 0.60 m an eine First-, Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Flachdachbauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.