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Art. 38 · Reklamen

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 24 · Original-PDF

Das Anbringen, Ändern, Ersetzen und Versetzen von Aussenund Strassenreklamen, Warenautomaten, Schaukästen und ähnlicher Einrichtungen bedarf einer Bewilligung. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über Aussenund Strassenreklame vom 17.11.1999 VASR und die Weisungen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.