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Art. 30b · Erholungszone E2

BZO Niederglatt · S. 14 · Original-PDF

1Nutzweise: In der Erholungszone E2 sind Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb und den Unterhalt der Sportanlage sowie für ein zeitgemässes Sportangebot notwendig sind, zulässig.

2Bauweise: Es gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Der Grenzbau ist unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen mit unbeschränkter Bautiefe gestattet. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.