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Art. 30c · Erholungszone E3

BZO Niederglatt · S. 14 · Original-PDF

1Nutzweise: In der Erholungszone E3 sind Friedhofanlagen und Gebäude, die für den Betrieb und den Unterhalt von Park- und Friedhofanlagen notwendig sind, zulässig.

2Grundmasse und Bauweise: Es gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.