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Art. 11 · Wohn- und Gewerbezone

BZO Baureglement Saanen · S. 16 · Original-PDF

1In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten, gemischt genutzte Bauten sowie Bauten mässig störender Betriebe nach der Aufteilung der Nutzungen, wie sie in den Absätzen 3 bis 6 festgelegt ist, zulässig. Wohn- und Gewerbezone

3Wird eine Baute erstellt und werden mindestens 70 % der Geschossfläche entweder durch das Gewerbe oder von Ortsansässigen im Sinne von Artikel 10 genutzt, stehen maximal 30 % der Geschossfläche für die Zweitwohnungsnutzung zur Verfügung. Zudem gelten zusätzlich zu Abs. 2 die folgenden baupolizeilichen Masse: maximale Anzahl Wohnungseinheiten pro Gebäude maximale Gesamthöhe maximal überbaute Fläche pro Gebäude maximale Überbauungsziffer für Hauptgebäude 6 10.10 m 300 m2 18.5

4Wird eine Baute erstellt und ausschliesslich durch Ortsansässige im Sinne von Artikel 10 als Wohnraum genutzt, gelten zusätzlich zu Abs. 2 die folgenden baupolizeilichen Masse, wobei bei gemischt genutzten Bauten der Anteil zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung für Ortsansässige frei wählbar ist: Einwohnergemeinde Saanen 13 Baureglement maximale Anzahl Wohnungseinheiten pro Gebäude maximale Gesamthöhe maximal überbaute Fläche pro Gebäude maximale Überbauungsziffer für Hauptgebäude 9 10.10 m 375 m2 24.5

5Wird eine Baute erstellt und werden mindestens 70 % der Geschossfläche als reine Gewerbefläche genutzt, stehen die restlichen maximal 30 % der Geschossfläche ausschliesslich als Wohnraum für Ortsansässige oder in der Gemeinde Saanen beschäftigte Angestellte zur Verfügung. In diesem Fall gelten in Abweichung zu Abs. 2 die folgenden baupolizeilichen Masse: maximale Anzahl Wohnungseinheiten pro Gebäude maximale Gesamthöhe maximal überbaute Fläche pro Gebäude maximale Überbauungsziffer für Hauptgebäude

–10.80 m 500 m2 *1) 25.5*1) *1) Wenn zusammen mit den bestehenden Bauten der näheren Umgebung eine gute gestalterische Gesamtwirkung entsteht und die angrenzenden Gebäude vorwiegend gewerblich genutzt werden, kann die maximal überbaute Fläche pro Gebäude auf 600 m2 und die maximale Überbauungsziffer auf 30.5 erhöht werden.

Maximale Anzahl Vollgeschosseminimaler GrenzabstandLärmempfindlichkeitsstufe
für Gebäude mit max. 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhein den übrigen Fällen
34.0 m5.0 mIII

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.