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Art. 10 · Wohnzone / Kernzone

BZO Baureglement Saanen · S. 15 · Original-PDF

1In mit W / Kxy-z% bezeichneten Zonen ist ein Anteil der Geschossfläche festgelegt, der als Ortsansässigenwohnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (ZWG) genutzt werden muss. Dieser Anteil muss grundsätzlich pro Gebäude eingehalten werden. Mittels Grunddienstbarkeitsvertrag kann jedoch der Anteil einmalig auf maximal zwei unmittelbar benachbarte Gebäude in derselben Zone aufgeteilt werden. Der minimal erforderliche Ortsansässigenanteil muss tatsächlich und rechtlich vor oder gleichzeitig mit dem Zweitwohnungsanteil realisiert werden. Wohnzone / Kernzone für Ortsansässige W / Kxy-z%

2Einer Ortsansässigenwohnung gleichgestellt sind Wohnungen nach Artikel 2 Absatz 3 ZWG.

3Die Anteile für Ortsansässige sind im Zonenplan festgelegt (z%).

4Der ausschliesslich ortsansässigen Nutzern dienende Anteil der Geschossfläche ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Einwohnergemeinde Saanen 12 Baureglement festzulegen und im Grundbuch sicherzustellen (Anmerkung eines Zweckentfremdungsverbotes).

5Die Baubewilligungsbehörde führt Kontrollen durch und stellt fest ob die Nutzung der Geschossflächen den reglementarischen Bestimmungen entspricht. Hierzu kann die Baubewilligungsbehörde von den Wohnungseigentümern jederzeit eine Erklärung über die tatsächliche Nutzung verlangen.

6Die Baubewilligungsbehörde führt ein öffentliches Register der durch Ortsansässige zu nutzenden oder genutzten Geschossflächen.

7Rechtswidrige Nutzungen werden geahndet und können zu einem Benützungsverbot der Räume führen. Die Gemeinde zeigt Fehlbare an und verlangt deren Bestrafung.

8Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen.

W2W3aW3bK
Maximale Erhöhung der Anzahl Wohneinheiten+ 1+ 2+ 3+ 4
Überbaute Fläche pro Gebäude: Bonus pro zusätzliche Wohneinheit+ 40 m2+ 30 m2+ 25 m2+ 20 m2

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.