Art. 531 · Landschaftsschutzgebiet
BZO Baureglement Spiez · S. 58 · Original-PDF
531 Landschaftsschutzgebiet
1Das Landschaftsschutzgebiet «Kander» umfasst deren Auengebiet und die unmittelbar angrenzenden Gebiete und bezweckt die Erhaltung der wertvollen Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt sowie der markant in Erscheinung tretenden Naturlandschaft.
2Sämtliche Eingriffe und Störungen, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen, sind untersagt. Im speziellen gelten folgende Einschränkungen bzw. Grundsätze:
–Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie Vgl. Art. 18 NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20 ff. NSchG sowie Art. 10 und
86BauG Für die vorzügliche Einordnung von Bauten, die nicht in unmittelbarer Nähe von Hofgruppen liegen, ist eine Stellungnahme der OLK einzuholen. Weil das Landschaftsschutzgebiet eine kommunal festgelegte Zone ist, können im Baubewilliungsverfahren die Planungs-, Umwelt- und Baukommission sowie der Gemeinderat darüber entscheiden, ob ein Vorhaben den kommunalen Vorschriften zum Landschaftsschutzgebiet entspricht. Dem kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung obliegt die Beurteilung, ob das Vorhaben nach Art. 24 RPG (Bauen ausserhalb der Bauzone) von seiner Nutzung her bewilligungsfähig ist. standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Landschaft nicht beeinträchtigen.
–Wasserbauliche Vorhaben haben sich nach den Grundsätzen des Wasserbaugesetzes und des Fischereigesetzes zu richten. Die Fischgängigkeit und die Flussdynamik sind wieder herzustellen. Die Gemeinde koordiniert die Vorhaben unter den betroffenen Stellen.
–Die forstliche Planung hat sich auf die Erhaltung der wertvollen Waldstandorte und die Aufwertung des gesamten Waldareals auszurichten. Die Gemeinde stellt in Zusammenarbeit mit den forstlichen Organen die Pflege der seltenen Waldstandorte sicher.
–Die Gemeinde stellt die Erhaltung des siedlungstrennenden Grünraumes beim Kanderdurchstich sicher. Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.