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Art. 10.1.9 · Verglaste Balkone, Veranden

BZO Winkel · S. 33 · Original-PDF

10.1.9 Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten

Soweit eine Ausnützungsbeschränkung besteht (Überbauungs- oder Baumassenziffer), können verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen gemäss § 10 lit. c) der Allgemeinen Bauverordnung und der Wärmedämmvorschriften, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Quartiererhaltungszone, bis zu 10% der Summe aller dem Wohnen und Arbeiten dienenden Räume, inkl. inneren Trennwänden und Erschliessungsflächen, zusätzlich, ohne Anrechnung an die Ausnützungsbestimmungen, erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.