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Art. 10.1.10 · Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien

BZO Winkel · S. 34 · Original-PDF

10.1.10 Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien

Gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien gilt für unterirdische Bauten ein Abstand von mind. 3.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.