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Art. 10.1.8 · Verminderter Grundabstand

BZO Winkel · S. 33 · Original-PDF

10.1.8 Verminderter Grundabstand für besondere Gebäude

Für besondere Gebäude, deren Gesamtfläche 40.0 m2, bzw. wenn das Grundstück mehr als 800 m2 umfasst, 5% der Grundstückfläche nicht übersteigt, gilt ein verminderter Grenzabstand von mindestens 1.75 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.