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Art. 10.1.5 · Grenzbau für Hauptgebäude

BZO Winkel · S. 32 · Original-PDF

10.1.5 Grenzbau für Hauptgebäude

Für Hauptgebäude ist der Grenzbau oder die geschlossene Überbauung, unter Vorbehalt von Ziffer 6.2.4, erlaubt, sofern mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn an sein Gebäude angebaut wird oder die Gebäude gleichzeitig erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.