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Art. 10.1.6 · Grenzbau für besondere Gebäude
BZO Winkel · S. 32 · Original-PDF
10.1.6 Grenzbau für besondere Gebäude
Besondere Gebäude deren Gesamtfläche 40.0 m2, bzw. wenn das Grundstück mehr als 800 m2 umfasst, 5% der Grundstückfläche nicht übersteigt, dürfen seitlich wie rückwärtig an die Grenze gestellt werden, wenn sie: gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes Gebäude anlehnen oder nicht mehr als ein Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen; überdies den Mindestgebäudeabstand wahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.