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Art. 10.1.4 · Fassaden- und Gebäudelänge

BZO Winkel · S. 32 · Original-PDF

10.1.4 Fassaden- und Gebäudelänge bei Näherbau

Reduziert sich der Gebäudeabstand auf ein kleineres Mass als einen Viertel der Summe der beiden sich gegenüberstehenden Fassaden, werden zur Bestimmung der Fassaden- und der Gebäudelänge die Masse beider Gebäude zusammengerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.