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Art. 15 · Landwirtschaftszone
BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 18 · Original-PDF
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzungen und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie allfälligen kommunalen Schutzbestimmungen.
2Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV. 3. Besondere baurechtliche Ordnungen 3.1 Zonen mit Planungspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.