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Art. 16 · Allgemeines

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 18 · Original-PDF

1Zonen mit Planungspflicht (ZPP) bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung von für die Ortsentwicklung besonders bedeutsamen Gebieten.

2Soweit in den einzelnen ZPP nichts anderes festgehalten ist, gelten für Definitionen, Energie und Messweisen die allgemeinen Bestimmungen des GBR.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.