Art. 78 · Verfahren
BZO Baureglement Unterseen · S. 46 · Original-PDF
1Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets.
2Die Kontrolle der Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 47 BewD entbindet den Bauherrn nicht von der Verantwortung für die Sicherheit des Baues und Innehaltung der Bauvorschriften.
3Die Baubewilligungsbehörde kann im Rahmen der Baubewilligung festlegen, dass die Absteckung bzw. die Abnahme des Schnurgerüsts durch den Geometer zu erfolgen hat.
4Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, sich nach vorheriger Benachrichtigung des Gesuchstellers auf dessen Kosten durch ausgewiesene Fachleute beraten zu lassen.
5Für Gewerbebauten sind mit dem Baugesuch auf Verlangen Emissionspläne einzureichen. Diese Pläne sollen sämtliche Emissionsquellen, ihre Intensität und die vorgesehenen Schutzmassnahmen enthalten. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 46
G Zuständigkeiten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.