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Art. 77 · Gefahrengebiete

BZO Baureglement Unterseen · S. 46 · Original-PDF

In den Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Für die einzelnen Gefahrenstufen gelten:

A Absolutes Bauverbot

B Bauen nur mit besonderen Massnahmen möglich, Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 BauG. Baugesuche im Gebiet B sind der Kant. Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.

C Bauen ohne Einschränkungen möglich.

Die genaue Abgrenzung der Gefahrenstufen richtet sich nach der Gefahrenkarte. Diese kann auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

F Verfahrensvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.