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Art. 71 · Feuchtgebiete

BZO Baureglement Unterseen · S. 43 · Original-PDF

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Feuchtgebiete sind durch Beibehaltung der bisherigen extensiven Bewirtschaftung zu erhalten.

2Der charakteristische Tier- und Pflanzenbestand darf weder durch Veränderung des Wasserhaushaltes, Düngung, Verwendung von chemischen Hilfsstoffen, Aufforstung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden.

3Für die in den Inventaren von Bund und Kanton bezeichneten Feuchtgebiete gelten die Schutzbestimmungen der Flachmoorverordnung des Bundes sowie die Vertragsbestimmungen und Bewirtschaftungsrichtlinien des Kantons. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 43

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.