← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis
Art. 70 · Trockenstandorte
BZO Baureglement Unterseen · S. 43 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Trockenstandorte sind durch Beibehaltung der extensiven Bewirtschaftung zu erhalten.
2Der charakteristische Tier- und Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Verwendung von chemischen Hilfsstoffen, Aufforstung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden.
3Für die im kantonalen Inventar bezeichneten Trockenstandorte gelten die Vertragsbestimmungen und Bewirtschaftungsrichtlinien des Kantons.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.