Art. 22 · Vorsprünge in
BZO Baureglement Unterseen · S. 14 · Original-PDF
die Bauverbotszone (Strassenabstand)
1In die Bauverbotszone gemäss den gültigen Baulinien oder gemäss Art. 21, Abs. 1 dürfen folgende Elemente hineinragen - vorbehalten bleiben Art. 58 und 65 SBG sowie Abs. 2 dieses Artikels:
a)architektonisch oder technisch begründete Bauteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Gesimse, etc., bis in die Hälfte der Bauverbotszone, doch nicht mehr als 2.00 m;
b)offene Gebäudeteile wie Balkone und überdeckte Sitzplätze bis in die Hälfte der Bauverbotszone, doch nicht mehr als 2.00 m. Solche Bauteile dürfen nicht mehr als ½ der Fassadenlänge ausmachen;
c)geschlossene Bauteile wie Erker und dergleichen von höchstens ¼ der Fassadenlänge sowie Flügelmauern bis in die Hälfte der Bauverbotszone, jedoch nicht mehr als 1.00 m; Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 14
d)bewegliche Bauteile wie Sonnenstoren und Fensterläden bis 2.00 m, jedoch nicht näher als 0.65 m an den Fahrbahnrand;
e)Terrassierung und Vortreppen bis 1.00 m an den äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraumes und bis 0.80 m Höhe über das Strassen- bzw. Gehwegniveau;
f)Licht- und Luftschutzschächte bis 1.00 m.
2Wo die Gebäudeflucht, die Baulinie und der äusserste Rand des Verkehrsraumes zusammenfallen oder der Abstand der Baulinie von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes 2.00 m oder weniger beträgt, sind folgende Vorsprünge gestattet
–vorbehalten bleibt Art. 68 SBG:
a)bis 2.50 m Höhe ab Gehweg und bis 4.50 m über Strassen: architektonisch oder technisch begründete Bauteile wie Sockel, Gesimse, Fenstereinfassungen, Ablaufrohre und Treppentritte bis 0.12 m;
b)über 2.50 m ab Gehweg und über 4.50 m ab Strasse ohne Gehweg: vorspringende Bauteile von höchstens ¼ der Fassadenlänge und Dachvorsprünge bis 1.00 m;
c)Reklamevorrichtungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Aussen- und Strassenreklamen;
d)Schutzdächer über Schaufenster, sofern sie mindestens 2.50 m über dem Gehweg liegen, bis max. 0.65 m an den Fahrbahnrand;
e)unter dem Gehweg, mit Zustimmung des Strassen- bzw. Gehwegeigentümers: verkehrssichere und belagsbündig erstellte und abgedeckte Licht- und Luftschutzschächte bis 1.00 m, jedoch bis höchstens 1.20 m an den Fahrbahnrand;
f)ausstellbare Rollstoren, Fenster und Fensterläden etc. müssen an der tiefsten Stelle eine Höhe von 2.20 m über dem Gehweg aufweisen. Sie dürfen bis höchstens 0.65 m an den Fahrbahnrand heranreichen. Seiten- und Vorderlappen dürfen bis 2.00 m über Gehwegniveau herabhängen. Die Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.