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Art. 21 · Bauabstand von öffentlichen

BZO Baureglement Unterseen · S. 14 · Original-PDF

Strassen und Wegen

1Sofern keine Baulinie besteht, ist von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Strassen und Wegen ein Abstand von 5.00 m und längs Fusswegen und selbständigen Radwegen ein Abstand von 2.00 m einzuhalten. Er ist vom äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraumes aus zu messen (siehe grafische Darstellung im Anhang 1).

2Beidseitig des bestehenden und projektierten Verkehrsraumes muss ein Lichtraumprofil von 0.65 m Breite und 4.50 m Höhe ab Strassenniveau und 2.50 m Höhe ab Niveau des Geh- und Radweges offen bleiben. Vorbehalten bleibt Art. 22, Abs. 2.

3Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude (inkl. Silobauten) gilt Art. 58, Abs. 4.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.