Art. 16 · Geschlossene Bauweise
BZO Baureglement Unterseen · S. 12 · Original-PDF
1Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude bis auf eine Tiefe von max. 13.00 m von der Baulinie oder bei deren Fehlen von der bestehenden Gebäudeflucht aus gemessen mit einer Brandmauer an die Grenze zu stellen. Der Anbau ist gestattet bis auf eine Tiefe von 18.00 m, wenn der Nachbar zustimmt oder seinerseits mit einer Brandmauer von entsprechender Tiefe an die Grenze gebaut hat.
2Die nachträgliche Erhöhung einer Brandmauer bis auf die nach der Zone zulässige Höhe ist - sofern die Vorschriften von Absatz 1 erfüllt sind - auch dann möglich, wenn dabei die Belichtung und Belüftung von Räumen im Nachbarhaus eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3Neue Fenster in Brandmauern können nur dann gestattet werden, wenn die nachbarrechtlichen Verhältnisse durch Grundbucheintrag geregelt sind.
4Verhindern die bestehenden Grundstücksverhältnisse einen zweckmässigen Grenzanbau, so sind die Verhältnisse nach dem Baulandumlegungsdekret neu zu ordnen.
5Bei den im Winkel zusammentreffenden Gebäuden an Strassen sind die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur soweit einzuhalten, dass die geschlossene Bauweise möglich ist (siehe grafische Darstellung im Anhang 1). Vorbehalten bleiben rückwärtige Baulinien.
6Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände müssen gegenüber den Zonen mit offener Bauweise, Grünzonen und Zonen für öffentliche Nutzungen sowie rückwärtig (grosser Grenzabstand südseitig, kleiner Grenzabstand nordseitig) gewahrt bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.