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Art. 17 · Verhältnisse

BZO Baureglement Unterseen · S. 12 · Original-PDF

an Brandmauern Für die Verhältnisse an Brandmauern gilt Art. 79 Abs. e bis g des Einführungsgesetzes zum ZGB als öffentlich-rechtliche Vorschrift der Gemeinde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.