← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis

Art. 15 · Annähernd geschlossene

BZO Baureglement Unterseen · S. 11 · Original-PDF

Bauweise

1Bei annähernd geschlossener Bauweise gemäss Zonenplan ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 2.50 m auf die Tiefe der bestehenden Gebäudefluchten bzw. bei deren Fehlen auf eine Tiefe von 12.00 m von der Strassenbaulinie bzw. dem Strassenabstand einzuhalten.

2Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände müssen gewahrt werden:

a)rückwärtig (grosser Grenzabstand südseitig, kleiner Grenzabstand nordseitig);

b)gegenüber Baugrundstücken und Gebäuden, die im Gebiet der offenen Bauweise liegen;

c)gegenüber Grünzonen und Zonen für öffentliche Nutzungen.

3Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen sind die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur soweit einzuhalten, als es die Verwirklichung der annähernd geschlossenen Bauweise zulässt. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 11

4Zur Einhaltung des Charakters der bestehenden Überbauung dürfen die Gebäude bei Um- und Neubauten nicht miteinander verbunden werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.