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Art. 14 · Offene Bauweise
BZO Baureglement Unterseen · S. 11 · Original-PDF
1Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise.
2Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen einschliesslich Anbauten ist auf die in Art. 57 genannten Masse beschränkt.
3Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. Die Freihaltung neuer Brandmauern ist - ausgenommen bei 1-geschossigen Bauten - nicht erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.