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Art. 64 · Geschlossene Überbauung, erlaubter Grenzbau
BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF
In allen Bauzonen dürfen die Hauptgebäude in geschlossener Überbauung erstellt werden, sofern die zonengemässe maximale Gebäudelänge nicht überschritten wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.