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Art. 63 · Abstand unterirdischer Bauten und Kleinbauten an Strassen ohne Baulinien
BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF
Gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien gemäss § 265 und § 269 PBG gilt für unterirdische Bauten und Kleinbauten (Höhe maximal 2.50 m, Grundfläche maximal 10 m2) ein Strassenabstand von mind. 2.50 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.