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Art. 53 · Erholungszone C, Sportanlagen
BZO Eglisau · S. 19 · Original-PDF
1Die Erholungszone C dient der Erstellung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen sowie den dafür notwendigen Anlagen und Bauten.
2Die maximale Gesamthöhe beträgt 12 m.
3Bauten haben einen Grenzabstand von mindestens 7.50 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.