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Art. 52 · Erholungszone B, Friedhof
BZO Eglisau · S. 19 · Original-PDF
1Zulässig sind Anlagen und Bauten mit einer maximalen Gesamthöhe von 10 m für den Friedhof, seinen Ausbau und Unterhalt.
2Bauten haben einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.