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Art. 35 · Dachaufbauten
BZO Eglisau · S. 13 · Original-PDF
1Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
2Die Frontfläche von Giebellukarnen darf maximal 3.00 m² gross sein.
3Die Fronthöhe von Schleppgauben darf maximal 1.20 m betragen. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau
| 9 A5. Besondere Bestimmungen für die Kernzone D
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.