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Art. 33 · 4. Archäologische

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 58 · Original-PDF

1Die Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Bestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Zone Für öffentliche Nu!zungen ZöN

2Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). Art. 33

5. Zonen mit

Planungspflicht

1Zonen mit Planungspflicht erfordern eine detaillierte Planung in grösseren Gebieten, welche für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind. (Im Sinne von Art. 93/94 BauG / Zuständigkeit: Gemeinderat).

2Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Ueberbauungsordnung voraus. Die im Folgenden je Zone mit Planungspflicht enthaltenen Bestimmungen sind verbindlich für die Ausarbeitung der Ueberbauungsordnungen.

a)allgemeine Bestimmungen

3Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken

a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),

b)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),

c)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), der Ver- und Entsorgung.

4Der Gemeinderat zieht bei der Ausarbeitung der Ueberbauungsordnungen die jeweiligen Grundeigentümer bei.

b)ortsbezogene Bestimmungen

1) Zone mit

Planungspflicht

ZPP1

"Aefligenstrasse"

5Die Zone mit Planungspflicht ZPP1 "Aefligenstrasse" bezweckt eine Wohnüberbauung mit flächenoptimierter Erschliessung. Entlang der Aefligenstrasse ist ein Gehweg zu realisieren. Der zwingend zu erstellende Quartierplatz hat min. 225 m2 Fläche aufzuweisen. Dieser kann auch als Wendeplatz benutzt werden. Wegen des Hochwasserschutzes ist die Erschliessung durchschnittlich 0.5 m über das gewachsene Terrain zu legen und das Erdgeschoss der Wohnhäuser min. 0.8 - max. 1.2 m über das gewachsene Terrain zu legen. Die Ueberbauung richtet sich nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Wohnzone W2 und der Dorfzone D2. (Abgrenzung im Zonenplan) Der Einbezug des Gewässers des Hauptkanals sowie die partielle Ausuferung und Renaturierung der Kanalseite und die Wegführung innerhalb des Gewässerabstandes von 15 m entlang der ZPP1, ist im Rahmen der Ueberbauungsplanung zu prüfen.

6Für die Gebiete Hofmatte Nord und Bahnhofmatte gelten die genehmigten Ueberbauungsordnungen. Als Grundlage zur Erarbeitung dieser Ueberbauungsordnungen dienten die in Anhang V enthaltenen ZPP-Bestimmungen. 27

III Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen Art. 33

1Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Grad und Bedingungen der in den Bauzonen des Zonenplanes vorgesehenen baulichen Nutzung.

2Der Zonenplan unterteilt das Baugebiet in Kernzonen, Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen, Gewerbezonen sowie in die Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Zonen mit Planungspflicht und Erhaltungszonen. Er legt zudem die Grünzonen und die Landwirtschaftszone fest.

3In allen Bauzonen sind die Immissionen der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung zu dulden, insbesondere auch der Glockenklang von Tierherden und die nächtliche Bewirtschaftung der Felder zur Anbau- und Erntezeit. Beim Austragen von Jauche ist auf die Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen.

Bauzonen Artikel 33

1Die im Schutzplan bezeichneten Perimeter, Bauten, Uferstreifen, Einzelbäume und Hecken sind Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne von Artikel 9, 10, und 86 des Baugesetzes. Das Inventar im Baureglement legt den Grundsatz und die Standorte fest.

2Der Schutzplan bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Häuser entsprechend Artikel 64a Baugesetz.

3Schützenswerte Gebäude sind in ihrem äusseren Erscheinungsbild zu erhalten. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. Sie bedürfen besonders sorgfältiger Abklärung unter Einbezug fachlicher Beratung.

4Erhaltenswerte Gebäude sollen nach Möglichkeit erhalten und gepflegt werden. Veränderungen oder Erweiterungen an solchen Objekten sind möglich, wenn sie sich gut einfügen und auf die bestehende Bausubstanz Rücksicht nehmen. Ein allfälliger Ersatz muss in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Ortsbildschutz Art. 33 4. Archäologische Bodenfunde

1Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Baukommission und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. V Baumasse Art. 33

1Die Klassifizierung der im Bauinventar sowie im Anhang IV und im Zonenplan aufgeführten schützenswerten und erhaltenswerten Objekte der Siedlung sowie der Ortsbildschutzperimeter ist behördenverbindlich. 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung, Ortsbildschutzperimeter

–Ein schützenswerter Bau ist besonders wertvoll und von architektonischer und/oder historischer Bedeutung. Dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheit ist wichtig. Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen bedürfen besonders sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung.

–Ein erhaltenswerter Bau ist von architektonischer Qualität. Er soll erhalten und gepflegt werden. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind denkbar. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so muss ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Betreffen Planungen und bauliche Massnahmen schützenswerte Objekte sowie erhaltenswerte Objekte der Siedlung, die in einer Baugruppe des Bauinventars (K-Objekte) liegen, zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständigen Fachstellen bei. Die Ortsbildschutzperimeter sind Schutzgebiete nach Art. 86 Baugesetz. Diese bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen. Betreffen Bauvorhaben besonders schützenswerter oder erhaltenswerter Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen, ist die kant. Fachstelle in jedem Fall beizuziehen (Art. 1 Oe BauG). 22 Art. 33

1. Masse

1Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende

 minimalen kleinen Grenzabstände (kA),  minimalen grossen Grenzabstände (gA),  maximalen Fassadenhöhen (FH),  maximalen Vollgeschosszahlen (VG),  maximalen Gebäudelängen inkl. An- und Nebenbauten (GL),  Empfindlichkeitsstufen (ES): Zone kA gA FH VG GL 1) ES

W2

4 m 8 m

7 m

2

30 m II

D2

4 m 6 m

8 m

2

40 m III

1) An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (Art. 151 BR), werden nicht zur Gebäudelänge angerechnet. (Vgl. Art. 17 BR)

Die Bestimmungen zur Landwirtschaftszone sind in Art. 262 BR enthalten.

2In der Wohnzone W2 sowie in der Dorfzonen D2 erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20.00 m lang oder über 15.00 m breit sind auf den betreffenden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge, auf den betreffenden Schmalseiten um 1/5 der Mehrbreite. Zone kA gA FH VG GL 1) ES W2 4 m 8 m 7 m 2 30 m II D2 4 m 6 m 8 m 2 40 m III 26

D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN

ZonekAgAFHVGGL 1)ES
W24 m8 m7 m230 mII
D24 m6 m8 m240 mIII

Tabelle von S. 400 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.