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Art. 34 · 1. Zonen für öffentli-

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 58 · Original-PDF

1Das Bauen in der Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen.

2In der Zone mit Planungspflicht „Buuchi" gelten die Überbauungsvorschriften vom 26 . April 1974. Zone mit Planungspnicht .Buuchi' Dokument öffnen

3In der Buuchi II gilt die Überbauungsordnung vom 13. September 1999 .Buuchi 11· Art. 34

1. Zonen für öffentli-

che Nutzungen

1In den Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) können die bestehenden öffentlichen Anlagen ergänzt und erweitert werden. Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet.

2Das Mass der baulichen Nutzung wird anhand konkreter Bauvorhaben festgelegt. Die Gebäudehöhe beträgt max. 10 m. Die Abstände richten sich nach Art. 13 BR. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II oder III der Lärmschutzverordnung gemäss Zonenplan. Art. 34

1Die Kernzone K ist eine gemischte Zone für Landwirtschafts-, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie für Wohnbauten. Bauten, Anlagen und Umgebungsgestaltungen, welche den Charakter der Kernzone beeinträchtigen würden, sind untersagt.

2In der Kernzone kann unter Vorbehalt der privatrechtlichen Abstandsvorschriften und Vereinbarungen von den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen abgewichen werden, wenn es die Erhaltung des Dorfbildes erfordert.

3Bestehende Gebäude dürfen an ihrem Standort und im vorhandenen Ausmass und Volumen um- und wieder aufgebaut werden. Artikel 34

1Der Perimeter des Ortsbildschutzgebietes Dorf umfasst die ursprüngliche landwirtschaftliche Siedlung von Limpach und die zugehörigen Aussenräume.

2Im Ortsbildschutzgebiet sind die Elemente der traditionellen Bauweise wie Fassaden- und Dachgestaltung, die Gestaltung der Aus-senräume, die Strassenund Platzverhältnisse zu erhalten. Baumaterialien und Farben sind der Umgebung anzupassen, die Bauten sind ins Terrain einzupassen. 12

3Die Baukommission kann für die Erstellung von Neubauten innerhalb des Ortsbildschutzperimeters den Erlass von Ueberbauungsordnungen gemäss Artikel 88 Absatz 1 litera e und f Baugesetz verlangen.

4Im Ortsbildschutzperimeter gehen die im Überbauungsplan festgelegten Baulinien und Gestaltungsbaulinien den reglementarischen Abständen vor.

5Die Baukommission kann zur Beurteilung von Baugesuchen eine neutrale Fachinstanz beiziehen (Adressen im Anhang), sofern es sich nicht ausschliesslich um innere Ausbauten ohne Fassaden- oder Fensteränderung handelt. Art. 34 1. Masse

1Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende • minimalen kleinen Grenzabstände (kGA), • fixen Geschosszahlen (GZ), • minimalen grossen Grenzabstände {gGA), • maximalen Gebäudelängen inkl. An- und Nebenbauten (GL), • maximalen Gebäudehöhen (GH), • Empfindlichkeitsstufen {ES): Zone kGA GA GH GZ GL ES D2 / LWZ 4m 7m Bm 2 30 m III 1> Bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden ist die Gebäudelänge frei

2In der Dorfzonen D2 erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20.00 m lang oder über 15.00 m breit sind auf den betreffenden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge, auf den betreffenden Schmalseiten um 1/5 der Mehrbreite. 23 D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN Art. 34

1Die im Zonenplan bezeichneten erhaltenswerten Einzelbäume und Baumgruppen sind zu pflegen und zu erhalten. Weitergehende als pflegerische Eingriffe an diesen Bäumen unterliegen der Genehmigung durch die Behörden. 2. Einzelbäume, Baumgruppen

2Die im Zonenplan bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Mit Zustimmung der Behörden können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen. Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 34

1. Gemeinderat

1Der Gemeinderat beschliesst über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten und ist Baubewilligungsbehörde. Er beschliesst insbesondere über:

a)die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26-29 BauG) sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,

b)die Erhebung von Einsprachen (Art. 35 BauG),

c)den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG),

d)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften (Art. 122 BauV),

e)die Ueberbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Ueberbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht,

f)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle ...),

g)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

h)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

i)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist.

k)die Durchführung von Einigungsverhandlungen,

l)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,

m)den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG),

n)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,

o)die Behandlung von Voranfragen und Antragstellung an den Regierungsstatthalter.

2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild und Landschaft (Art. 36 / 140 BauG) und weitere ortsplanerische Massnahmen im Sinne des Berichtes zur Ortsplanung und auf der Grundlage der Gemeindeordnung (GO) der Gemeinde. 27

E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.