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Art. 32 · 4. Detailerschliessung

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 58 · Original-PDF

1In der Industriezone IZ dürfen nur Industrie- und Bürobauten erstelit werden. Industriezone IZ

2Wo die Industriezone an eine Wohnzone angrenzt, sind diese Gebiete durch geeignete technische Vorkehren gegen Immissionen abzuschirmen. Innerhalb des industrieseitigen Grenzabstandes ist ein mit Bäumen und Sträuchern dicht bepflanzter Grüngürtel anzulegen und zu unterhalten.

3Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV (Art. 43 LSV).

4Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. Art. 32

4. Detailerschliessung,

Ueberbauungs-

ordnungspflicht

1Insbesondere die Detailerschliessung in grösseren Bauzonen wird mittels Ueberbauungsordnungen geregelt (Art. 88 ff BauG).

2Eine Ueberbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die Detailerschliessung altrechtlich oder tatsächlich gesichert ist und im wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen. 26 Art. 32

1Die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV) sind den Nutzungszonen in Art. 48 BauR zugeordnet.

2Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 LSV vorbehalten. Besonnung / Belichtung Energie Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV Einwohnergemeinde Grafenried Seite 14 Baureglement C. Zonenvorschriften

Allgemeines Artikel 32

1In der ganzen Gemeinde gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grossen Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Gebäudelängen (GL) Geschosszahlen (GZ) und Empfindlichkeitsstufen (LSV): Zone kGA gGA GH GL GZ LSV Landwirtschaftszone und Dorfzone: Wohnbauten 4.0 m 10.0 m 7.0 m 25.0 m 2 III Oekonomiebauten 4.0 m 10.0 m 7.0 m III Einfamilienhauszone E2: 4.0 m 10.0 m 7.0 m 25.0 m 2 II Gewerbezone G: 4.0 m 7.0 m 45.0 m III Zone für öff. Nutzungen 5.0 m 7.0 m 2 II Mehrlänge, Mehrbreite

2In den Zonen D und E 2 erhöhen sich die Grenzabstände für Bauten, die über 15.00 m lang oder über 12.00 m breit sind, auf den betreffenden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge und auf den betreffenden Schmalseiten um 1/2 der Mehrbreite. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur Fassade gemessen. Die Messweise richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang I.

3Für landwirtschaftliche Bauten gelten zusätzlich die Bestimmungen von Artikel

27Baureglement.

4Vorbehalten bleiben Artikel 75 Absatz 1+2 Baugesetz. Werden Bauten nach Art. 32 BR. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Anlage muss ins Landschaftsbild eingepasst und der Aussenraum sorgfältig gestaltet werden. Sie ist möglichst kompakt am Siedlungsrand anzuordnen. Im Rahmen der Erarbeitung der Ueberbauungsordnung ist der Nachweis zu erbringen, dass durch Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. 1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 ,,Unterfeld" 21 III Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 32

1In den Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) können die bestehenden Anlagen ergänzt und erweitert werden. Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet. 1. Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN

2Das Mass der baulichen Nutzung wird anhand konkreter Bauvorhaben festgelegt. Die Gebäudehöhe beträgt max. 7 m. Die Abstände richten sich nach Art. 13 BR. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II der Lärmschutzverordnung gemäss Zonenplan. IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete Art. 32

3. Archäologische

Bodenfunde

1Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Baukommission und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.

IV Baumasse

ZonekAgAFHVGGL 1)ES
W24 m8 m7 m230 mII
D24 m6 m8 m240 mIII

Tabelle von S. 400 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.