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Art. 5.2.3 · Geschlossene Überbauung

BZO Bülach · S. 26 · Original-PDF

5.2.3 Geschlossene Überbauung

1Die geschlossene Überbauung ist unbeschränkt zulässig.

2Vorbehalten bleibt die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu den rückwärtigen Gebäuden und Gebäudeteilen. Die erforderlichen Durchgänge sind sicherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.