← BZO Bülach · Inhaltsverzeichnis

Art. 2.1.6 · Begutachtung

BZO Bülach · S. 10 · Original-PDF

2.1.6 Begutachtung Ortsbildrelevante Bauvorhaben sind durch ein externes Fachorgan zuhanden der Baubehörde begutachten zu lassen, soweit die Beurteilung nicht durch kantonale Fachstellen erfolgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.