Art. 16 · Dachgestaltung
BZO Bassersdorf · S. 17 · Original-PDF
1Hauptgebäude haben Satteldächer mit ortsüblicher Ausgestaltung und Neigung von 35° - 45°aufzuweisen. Aufschieblinge mit geringerer Dachneigung sind zulässig, sofern dadurch die Gesamtnutzfläche (GNF) gemäss Art. 61 nicht erhöht wird.
2Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich.
3Als Bedachungsmaterial sind Ziegel zu verwenden. Vorbehalten bleiben Solaranlagen gemäss Art. 17.
4Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.
5Liegende Dachfenster sind auf ein für die Nutzung und Belichtung der Räume notwendiges Mass zu beschränken, dürfen aber 0.8 m2 (Glasfläche) nicht überschreiten.
6Dacheinschnitte sind nur dann zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und dürfen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
7Dachaufbauten und liegende Dachfenster dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.
8Dachflächen-Lichtbänder, Glasziegel oder schmale Dachabsätze sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. 17/61 Wegleitung
zu Art. 17 Solaranlagen sind auch in den Kernzonen gestattet. Die Vorgaben richten sich direkt nach Art. 18a RPG und § 238 Abs. 4 PBG. 18/61 Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.