Art. 9 · G1/G2
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
Der Sinn der Gartenzone G1 und G2 ist, den sich vor der Altstadt durchziehenden Grüngürtel und innerstädtische Grünflächen sowie das mittelalterliche Stadtbild soweit möglich zu erhalten. Gartenzonen G1 und G2
2Bei guter, zurückhaltender Gestaltung sind in den Gartenzonen G1 und G2 folgende Bauten und Anlagen zulässig: Zulässige Bauten und Anlagen
a)Offene Überdachungen und dgl. mit einer Gesamthöhe von 3.0 m innerhalb eines Streifens von 1.5 m ab Fassadenflucht
b)Unterirdische Bauten ohne Veränderung des bestehenden Terrain verlaufes
c)Zurückhaltend gestaltete, befestigte Flächen wie Zugangswege, Sitzplätze und dgl.
d)Kleinstbauten gemäss § 49 Abs. 2 lit d) BauV. All diese Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig.
3In der Gartenzone G1 sind oberirdische Parkfelder nicht zulässig. In der Gartenzone G2 können einzelne oberirdische, nicht versiegelte Parkfelder bewilligt werden, wenn dies zu keiner Beeinträchtigung des Stadt- und Gassenbildes führt. Parkfelder * Stützmauern dürfen im Rahmen der bestehenden Verhältnisse erhal ten bzw. erneuert werden. Stützmauern BNO Stadt Bremgarten 9 §9 Materialien, Farben Grundsatz Materialen und Farben müssen sich ins Gesamtbild der Altstadt ein passen.
2Bestehende Tür- und Fenster-Einfassungen aus Naturstein sind zu erhalten. Materialien
3Fassaden sind in der Regel zu verputzen. Ausgenommen sind Kleinund Anbauten sowie gut erhaltene Sichtriegelkonstruktionen und Hau steinmauerwerke. Verputz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.