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Art. 8 · Gebäude und ihre einzelnen Elemente müssen sich in ihrer äusseren

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Gemeindeversammlung erlässt ein Reglement für das Bauen in der Altstadt mit ergänzenden Vorschriften zum Bauen in der Altstadt. Altstadtzone A Reglement

2Der Stadtrat bestimmt im Rahmen der Zielsetzung dieser Zone die weiteren Anforderungen, insbesondere bezüglich Wahl der Materialien, der Farben und der Strukturen. Beurteilung von Bauvorhaben Förderungsmass­ nahmen

3Die Stadt fördert die Erhaltung und Erneuerung der Altstadt, indem sie

a)Bauwillige kostenlos berät

b)im Rahmen der verfügbaren Mittel gezielte Beiträge für besondere Mehraufwendungen leistet

c)vorhandene bauhistorische Aufnahmen und Inventare sowie das Stadtmodell für die Projektierung zur Verfügung stellt. §8 Gebäude und ihre einzelnen Elemente müssen sich in ihrer äusseren Gestaltung, insbesondere in ihren Proportionen und dem Verhältnis zwischen Mauer- und Fensterflächen gut ins Gesamtbild der Altstadt einfügen. Fassadengestal­ tung, Grundsatz

2Die durch die ursprüngliche Parzellierung und das Brandmauersystem bestimmte Struktur der Häuserzeilen ist bei allfälligen Ersatzbauten bei­ zubehalten und muss in der Fassadengestaltung ablesbar sein. Fassadenbreite

3Noch vorhandene Teile der Stadtmauer sind zu erhalten. Stadtmauer Anbauten und Balkone sind gestalterisch vom Hauptkörper abzuset­ zen und in Leichtbauweise (Holz, Stahl) zu erstellen. Die maximale Bal­ Anbauten und Balkone kontiefe beträgt 1.50 m, in nicht einsehbaren Innenhöfen 2.00 m. Bal­ kone dürfen nicht über öffentlichen Grund auskragen und haben von diesem allseitig mindestens einen Grenzabstand von 1.00 m einzuhal­ ten. Balkone sind nach Möglichkeit ohne Stützen (an Fassade aufgehängt) auszuführen.

5Malereien, Skulpturen und handwerkliche Arbeiten von künstleri­ schem oder historischem Wert sind zu erhalten. Künstlerischer Schmuck 4 RBA Stadt Bremgarten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.