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Art. 10 · Kernzone K

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

Die Kernzone K ist für maximal mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe inkl. Gaststätten sowie Wohnungen bestimmt. Ein­ kaufszentren und Fachmärkte sind zulässig.

2In dem im Bauzonenplan blau bandierten Bereich kann im Rahmen der Gestaltungsplanung gemäss § 4 BNO eine höhere Baute mit einer maximalen Gesamthöhe von 27 m zugelassen werden, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflä­ chen von hoher Qualität erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Höhere Baute

3Innerhalb des im Gestaltungsplangebiet „Bahnhofareal / Depot“ violett schraffiert dargestellten Bereichs gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 2.3 sowie ein minimaler Gewerbeanteil von 15%. Bahnhofareal §10

1Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite sind nicht zulässig. Fensteranordnung

2In der Regel sind Einfassungen aus Stein oder Holz von angemesse­ ner Breite zu verwenden. Diese müssen seitlich und oben putzbündig ausgebildet sein und eine Leibungstiefe von mindestens 15 cm aufwei­ sen. Einfassungen

3Fenster sind in der Regel durch aussen aufgesetzte Sprossen zu un­ terteilen; sie müssen rahmenbündig sein. Die resultierenden Teilflächen müssen in der Regel einem stehenden Rechteck entsprechen. Kunst­ stoff- und Metallfenster sowie Dreifachverglasungen sind nicht zulässig. Fensterausführung * Fensterläden sind zu erhalten und zu unterhalten. Neue Fensterladen sind in der Regel aus Holz zu konstruieren und müssen in ihrem Aus­ sehen historischen Vorbildern entsprechen. Sie haben breite und be­ wegliche „Lättli“ aufzuweisen. Lamellenstoren und Rollladen sind unter­ sagt. Fensterläden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.