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Art. 53 · Gebäude an Hanglagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

1Am Hang sind Attikageschosse um mindestens 3.0 m von der darunter liegenden talseitigen Hauptfassade zurück zu setzen. In Gegenrichtung zum Hang verlaufende Pultdächer von Gebäuden sind nur zulässig, wenn der Pultdachfirst um mindestens 3.0 m von der talseitigen Haupt­ fassade zurückgesetzt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.