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Art. 54

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

1Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen bedarf besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quar­ tierbild Rücksicht zu nehmen. Dachgestaltung

2In Dachgeschossen haben sich Dachdurchbrüche in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren.

3Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen sind Flachdächer und Pult­ dächer bis zu einer Neigung von 10“ mit einer wasserspeichernden, ge­ nügend starken Vegetationsschicht ökologisch wertvoll zu begrünen. BNO Stadt Bremgarten 30 * Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Ortsbild nicht beein­ trächtigen. Insbesondere dürfen sie keine reflektierende Wirkung ha­ ben. ® Technische Dachaufbauten wie z.B. Kühl-, Heizungs- und Lüftungs­ anlagen und weitere nicht auf den Standort auf dem Dach angewiesene technische Bauten sind innerhalb des zulässigen Bauvolumens (Licht­ raumprofil) zu integrieren. ® Zum Schutz des Ortsbildes mit der Klosteranlage Hermetschwil sind alle Steildächer östlich der Kantonsstrasse K 260 und südlich des Wald­ stücks Rüsshalde mit dunkelbraunen oder braun engobierten Dachein­ deckungen zu versehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.