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Art. 52 · Ortsbildgestaltung i

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

Bei der Beurteilung der Einordnung von Bauten und Anlagen wird be­ sondere Rücksicht gefordert in der Altstadt, in der Nähe von Bauwerken mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung oder von Aussichts­ punkten.

2Der Stadtrat kann bei Baugesuchen, auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung der Aussenräume, Angaben über technische Dachaufbau­ ten, usw.) verlangen:

b)einen Erläuterungsbericht verlangen, worin die Einordnung in den örtlichen Kontext anhand der Kriterien von § 15e BauV beschrie­ ben ist;

c)Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern;

d)in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, und

e)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.