Art. 52 · Ortsbildgestaltung i
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF
Bei der Beurteilung der Einordnung von Bauten und Anlagen wird be sondere Rücksicht gefordert in der Altstadt, in der Nähe von Bauwerken mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung oder von Aussichts punkten.
2Der Stadtrat kann bei Baugesuchen, auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan zung der Aussenräume, Angaben über technische Dachaufbau ten, usw.) verlangen:
b)einen Erläuterungsbericht verlangen, worin die Einordnung in den örtlichen Kontext anhand der Kriterien von § 15e BauV beschrie ben ist;
c)Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern;
d)in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, und
e)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft lich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.