Art. 51
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwen dige Angebot gemäss kantonalem Recht oder über das reduzierte An gebot gemäss Absatz 2 hinaus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Abstellplätze BNO Stadt Bremgarten 28
2Eine Reduktion des Parkfeider-Angebots gemäss § 43 a BauV für au toarmes Wohnen ist bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausge nommen sind Parkfelder für Besuchende.
3Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 30 Parkfeldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 30 Arbeitsplätzen können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet werden. Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Verkehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobilitätskonzept befreit. ® Die Einwohnergemeindeversammlung erlässt gestützt auf den Kom munalen Gesamtplan Verkehr ein Parkierungsreglement und legt darin insbesondere fest:
–die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen
–die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund,
–die Gebühren Pflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öf fentlich zugängliche Parkplätze auf privatem Grund. BNO Stadt Bremgarten 29 6. TEIL Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.