Art. 50
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
Bei Mehrfamilienhäusern sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Spiel-, Aufenthaltsund Erholungsflä chen
2Bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohnungen ist zusätzlich ein gedeck ter Aufenthaltsbereich oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbe schäftigung von mindestens 20 m^ zu schaffen. Gemeinschafts räume
3Die gemeinschaftlichen Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen lässt der Stadtrat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.