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Art. 49 · In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und überdeckte Abstell

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

­ plätze für Velos vorzusehen. Mindestens 25 % der erforderlichen Ab­ stellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen. Velos

2In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vor­ zusehen. Kinderwagen

3Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container die nötigen Räume oder gegen Einsicht abgeschirmte Plätze vorzusehen. Abfallentsorgung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.