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Art. 48
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
■' Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver weigern, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Ge Bezug von Wohnungen und Ar beitsräumen bäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollen det ist, oder wenn die Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.