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Art. 48

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

■' Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­ weigern, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Ge­ Bezug von Wohnungen und Ar­ beitsräumen bäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollen­ det ist, oder wenn die Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.