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Art. 41

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben ei­ nen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden. Abstand gegenüber dem Kulturland

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.