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Art. 42

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Gegenüber Gemeindestrassen dürfen Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie Parkfel­ der bis an die Strassengrenze gesetzt werden. Strassenabstand

2Für Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art von 0.8 m bis max. 1.8 m Höhe beträgt der Strassenabstand 0.6 m.

3Stützmauern und Einfriedungen höher als 1 8 m sind zulässig, wenn sie mit dem über 1.8 m liegenden Bereich entweder als Böschung mit einem Neigungsverhältnis von weniger als 1:1 (Höhe;Breite) ausgeführt werden, oder um das Mehrmass ihrer Höhe weiter von der Strassen­ grenze zurückveretzt werden. Stützmauern und Einfriedungen höher als 1.8 m 4.3 Abgrabung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.