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Art. 40

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

1Zwischen Gebäuden kann der Gebäudeabstand mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 auf minimal 5.0 m reduziert werden, sofern die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderun­ gen erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist der Zusammenbau. Grenz- und Gebäudeabstand BNO Stadt Bremgarten 25 Bärenmatt / Zelgli 2 Innerhalb der im Bauzonenplan Bremgarten gelb bandierten Bereiche in den Gebieten Bärenmatt / Zelgli und Au ist die Reduktion der in § 6 Absatz 1 bezeichneten kleinen und grossen Grenzabstände ab einer Fassadenhöhe von 7.5 m nicht gestattet. Gedeckte Erschliessungsund Parkierungsanlagen sind bis zu einer Fassadenhöhe von 2.5 m und bei begehbarem Dach bis zu einer Fassadenhöhe von 3.5 m von dieser Bestimmung ausgeschlossen. Gebäudeabstand zu 3 stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzab­ bestehenden Bauten gtand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygi­ enischen, feuerpolizeilichen oder ortsbaulichen Gründe entgegenste­ hen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.